AGB für Gewerbekunden (B2B)
1. Geltungsbereich, Unternehmerkreis
A. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern, die Unternehmer i. S. d. § 14 BGB sind, nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
B. Entgegenstehende/abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. E-Mail) bestätigt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
C. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht ausschließlich zuständig, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
2. Vertragsgegenstand
A. Die Leistungen werden ausschließlich als Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB erbracht.
B. Ein Werkvertrag, eine Erfolgshaftung, eine Arbeitnehmerüberlassung, Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers sowie jede Form der Scheinselbstständigkeit sind ausdrücklich ausgeschlossen.
C. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg, sondern ausschließlich die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Dienstleistung.
D. Der Auftragnehmer entscheidet, ob ein Auftrag als Dienstleistung anzunehmen ist. Aufträge mit Personalcharakter (z. B. gemäß AÜG) werden abgelehnt.
3. Leistungsumfang
A. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der jeweils schriftlich getroffenen Vereinbarung.
B. Sofern keine ausdrückliche Zeitvereinbarung getroffen wurde, ist der Auftrag auf maximal 14 Kalendertage beschränkt, um eine dauerhafte Eingliederung oder eine personalähnliche Tätigkeit auszuschließen.
C. Gegenstand der Leistung sind im Allgemeinen (Beispiele, nicht abschließend):
a) Maschinen- und Fahrzeugführung
b) Maschinen nahe Unterstützung
c) operative Unterstützung bei Projekten und Störungen
D. Nicht geschuldet sind:
a) Bau- oder Projektleitung
b) Planungs-, Überwachungs- oder Kontrollleistungen
c) statische, sicherheitstechnische oder genehmigungsrelevante Prüfungen
d) zulassungspflichtige Handwerksleistungen
e) Arbeitnehmerüberlassung/Personalgestellung
f) dauerhafte Vertretung von Mitarbeitern
E. Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Kalendertag vor Leistungsbeginn schriftlich mitzuteilen und bedürfen dessen Zustimmung.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
A. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und kostenfrei alle zur Leistung erforderlichen Voraussetzungen bereit, insbesondere:
a) einsatzfähige, gesetzeskonforme Maschinen/Anbaugeräte
b) Betriebsstoffe/Verbrauchsmittel (Diesel/AdBlue/Öle/Fette)
c) erforderliche Genehmigungen, Einweisungen, Baustellensicherung
d) eine weisungsbefugte Ansprechperson vor Ort
e) Zugang, Arbeitsfreigaben, Pläne, Gefährdungsbeurteilungen, Sicherheitsunterweisung
B. Unterbleiben Mitwirkungen oder sind Maschinen/Arbeitsumfeld nicht sicher, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern/unterbrechen. Warte-/Stillstandzeiten gelten als Arbeitszeit (Ziffer 10).
5. Selbstständige Tätigkeit
A. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als selbstständiger Unternehmer.
B. Es besteht keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitsorganisation, Arbeitsmethoden oder Arbeitszeit, soweit dies nicht aus Sicherheits- oder Koordinationsgründen zwingend erforderlich ist.
C. Eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers findet nicht statt.
D. Der Auftragnehmer erteilt keine arbeitsrechtlichen Weisungen und übernimmt keine Verantwortung für andere Personen oder deren Handlungen.
6. Vergütung
A. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Ist kein Angebot vorhanden oder wurde keine Vergütungsvereinbarung getroffen, gilt:
a) 50,00 € netto/Stunde
b) Nachtarbeit (22:00-06:00): +20 %
c) Sonn-/Feiertag: +20 %
d) kurzfristiger Einsatz (12–48 Stunden vor Einsatzbeginn): +20 %
e) Soforteinsatz (<12 Stunden vor Einsatzbeginn): +30 %
f) Regelarbeitszeit: 10 Stunden (inkl. Fahrzeit)
g) Mehraufwand (<10 Stunden): +10 %
h) Zuschläge werden, soweit zutreffend, addiert
B. Abweichende Vergütungsregelungen, Zuschläge oder Pauschalen, die im Einzelauftrag schriftlich vereinbart wurden, gehen diesen AGB vor.
C. Bei vorzeitiger Beendigung eines Einsatzes aus einem in diesen AGB geregelten Grund werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet, mindestens jedoch vier (4) Arbeitsstunden. Zusätzlich sind alle bis dahin entstandenen, nachweisbaren und einsatzbedingten Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
D. Alle Preise zzgl. gesetzlicher USt.
7. Reisekosten
A. Fahrtzeiten ab Wohnsitz des Auftragnehmers gelten als Arbeitszeit, sofern nicht abweichend vereinbart.
B. Überschreitet die einfache Fahrzeit die Zumutbarkeitsgrenzen, darf der Auftragnehmer eine angemessene Unterkunft in Einsatznähe buchen; Kosten trägt der Auftraggeber.
C. Zumutbare einfache Fahrzeit (sofern nicht anders vereinbart):
a) ab 7 Kalendertagen Einsatz: max. 1 h
b) 3–6 Kalendertage: max. 1,5 h
c) ab dem 2. Einsatztag: max. 2 h
Bei Überschreitung besteht Anspruch auf Unterkunft.
8. Zahlungsbedingungen
A. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig (sofern nicht anders vereinbart).
B. Bei Verzug gelten Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (40 €) und erforderliche Rechtsverfolgungskosten.
C. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorkasse, Abschläge (z. B. wöchentlich) oder Sicherheiten zu verlangen, insbesondere bei Erstauftrag, Großvolumen oder Zahlungsverzug.
D. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit darf der Auftragnehmer die Leistung einstellen. Terminfolgen gehen zulasten des Auftraggebers.
E. Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
9. Stornierung/Ausfall
A. Storniert oder verschiebt der Auftraggeber einen bestätigten Termin, gelten folgende Pauschalen (jeweils zzgl. bereits angefallener Reise-/Vorbereitungskosten):
a) 48 bis 24 Stunden: 50% Mindestabrechnung (gemäß Ziffer 6)
b) unter 24 Stunden: 100% Mindestabrechnung (gemäß Ziffer 6)
B. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
C. Sollte ein Auftrag länger dauern als vorher vereinbart, hat der Auftragnehmer das Recht:
a) den Auftrag zur vorgesehener Zeit zu beenden
b) den Mehraufwand nach Ziffer 6 zu berechnen
10. Wartezeiten, Stillstand und vorzeitige Beendigung
A. Wartezeiten, Stillstandzeiten oder Arbeitsunterbrechungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere durch fehlende Maschinen, Material, Personal, Witterung, organisatorische Mängel, behördliche Anordnungen oder Sicherheitsmängel), gelten als vergütungspflichtig.
B. Bei länger andauernden oder wiederholten Wartezeiten, Stillständen oder Ausfällen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Einsatz zu beenden, sofern:
a) eine wirtschaftlich oder organisatorisch sinnvolle Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist
b) der Einsatz dadurch Folgetermine oder weitere vertragliche Verpflichtungen des Auftragnehmers gefährden würde.
C. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Fortsetzung des Einsatzes besteht in diesem Fall nicht. Die bis zum Abbruch anfallende Vergütung bleibt geschuldet. (Mindestabrechnung gemäß Ziffer 6)
D. Hat der Auftraggeber die Gründe für die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen weiterhin bei der Durchführung des Auftrags zu unterstützen.
11. Arbeitsschutz
A. Der Auftragnehmer darf Arbeiten verweigern/unterbrechen, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden oder Gefahr besteht.
B. Die für die eingesetzten Maschinen, Anlagen oder Arbeitsmittel geltenden Sicherheitsbestimmungen, Betriebsanweisungen, besonderen Gefahrenhinweise sowie etwaige betriebs- oder anlagenspezifische Schutzmaßnahmen sind dem Auftragnehmer – soweit erforderlich – rechtzeitig vor Leistungsbeginn mitzuteilen.
Hierzu zählen insbesondere besondere Gefährdungen, Zugangsbeschränkungen, Sperrbereiche, Notfallregelungen sowie abweichende oder zusätzliche Sicherheitsvorschriften.
C. Der Auftragnehmer schuldet weder eine eigenständige Prüfung der Sicherheitsbestimmungen, Betriebsanweisungen oder Gefährdungsbeurteilungen noch eine Prüfung der Eignung, Vollständigkeit oder Ordnungsgemäßheit der bereitgestellten Schutzausrüstung.
D. Der Auftragnehmer stellt seine übliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) selbst.
Dazu zählen insbesondere:
a) Schutzhelm
b) S3 Sicherheitsschuhe
c) Warnweste
d) Gehörschutz
e) Schutzhandschuhe
f) Schutzbrille
E. Darüber hinausgehende, Einsatz- oder betriebsspezifische Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz, Schnittschutz, Absturzsicherung, Spezialschutzkleidung oder besondere PSA nach Gefährdungsbeurteilung) ist vom Auftraggeber bereitzustellen oder dem Auftragnehmer spätestens 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
F. Unterbleibt die Bereitstellung oder rechtzeitige Mitteilung zusätzlicher erforderlicher Schutzausrüstung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern oder zu unterbrechen. Hierdurch entstehende Warte- oder Stillstandzeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit, soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.
12. Haftung
A. Unbeschränkte Haftung besteht nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
B. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
C. Die Haftung nach Absatz B ist der Höhe nach begrenzt auf das Zweifache der für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Nettovergütung, maximal jedoch 10.000 € je Schadensfall.
D. Die Haftungsbegrenzung gilt unabhängig von der Anzahl der Pflichtverletzungen pro Auftrag.
E. Ausgeschlossen sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktions-/Betriebsausfall, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragsstrafen Dritter sowie reine Vermögensfolgeschäden.
F. Keine Haftung für Schäden, die auf mangelhafte Wartung, fehlende Betriebssicherheit, unzureichende Einweisung oder ungeeignete Maschinen/Arbeitsmittel des Auftraggebers zurückzuführen sind.
G. Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine angemessene Betriebs-/Maschinenversicherung besteht; auf Verlangen weist er diese nach.
13. Versicherung
A. Der Auftragnehmer schuldet keinen Versicherungsschutz für Schäden an Maschinen, Anlagen, Bauwerken oder sonstigen Sachen des Auftraggebers oder Dritter.
B. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ausreichender Versicherungsschutz für eingesetzte Maschinen, Geräte, Arbeitsmittel und das jeweilige Einsatzumfeld besteht.
C. Eine Haftung des Auftragnehmers ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den Umfang der tatsächlich bestehenden Versicherungen beschränkt.
D. Der im Schadensfall anfallende Selbstbehalt (Eigenanteil) einer bestehenden Versicherung ist vom Auftraggeber zu tragen, es sei denn, dem Auftragnehmer wird grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen.
E. Der Auftragnehmer übernimmt keine Pflicht zur Überprüfung des Versicherungsschutzes des Auftraggebers.
14. Vertraulichkeit
A. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen betrieblichen, technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
B. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
15. Höhere Gewalt
A. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. extreme Witterung, behördliche Anordnungen, Streiks, Verkehrsbehinderungen oder Krankheit des Auftragnehmers) berechtigen beide Parteien, die Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung auszusetzen oder zu beenden (gemäß Ziffer 10).
B. Eine Verschiebung der Leistung ist nur insoweit möglich, wie dies mit den bereits bestehenden oder nachfolgenden Aufträgen des Auftragnehmers vereinbar ist.
C. Ist eine Verschiebung nicht oder nur eingeschränkt möglich, besteht kein Anspruch auf Nachholung oder Reservierung eines späteren Termins. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
16. Textform, Nebenabreden
A. Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).
B. Mündliche Absprachen, Hinweise oder Planungen können im Rahmen der Zusammenarbeit erfolgen. Rechtlich verbindlich werden sie jedoch nur, wenn sie in Textform festgehalten und von beiden Parteien bestätigt werden.
17. Salvatorische Klausel
A. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
18. Aktualisierungen
A. Diese AGB werden regelmäßig aktualisiert und korrigiert.
B. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Auftragsbestätigung gültig waren.
C. Änderungen gelten nur für zukünftige Vertragsabschlüsse und begründen keine einseitige Vertragsänderung laufender Aufträge.
D. Über den Link https://www.maschinenfuehrer-service.de/agb sowie über den QR-Code ist stets die jeweils aktuelle Fassung abrufbar. Frühere Versionen und Korrekturen werden archiviert und können auf Anfrage als Kopien übermittelt werden.
E. Weitere rechtlich relevante Informationen, insbesondere die Datenschutzerklärung sowie ggf. weitere rechtliche Hinweise (z. B. Impressum), sind ebenfalls auf der Webseite des Auftragnehmers unter https://www.maschinenfuehrer-service.de abrufbar.
Versionen:
1. AGB Vorfertigung 01.11.25-17.12.2025
2. AGB Erweiterung 17.12.25-03.01.2026
3. AGB aufgeteilt in B2B und B2C 03.01.2026
